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Rauchmelderpflicht – ab dem 31.12.2017

Aktuell haben 14 von 16 Bundes­ländern die Aus­stattung von Wohnungen mit Rauch­warnmeldern für „Neu­bauten und umfang­reiche Um­bauten“ gesetzlich fest­gelegt. Hier wurde fest­gelegt, dass Schlaf­räume, Kinder­zimmer und Flure, jeweils mit mindestens einem Rauch­warnmelder aus­gestattet sein müssen. Den die Zahlen sind er­schreckend: 400 Brandtote und 4.000 Verletze gibt es pro Jahr in Deutschland, so die Angaben des Forums Brandrauch­prävention. Die meisten verunglücken nachts in ihrer eigenen Wohnung. Zwei Drittel der Opfer werden im Schlaf überrascht und bemerken den Rauch zu spät, denn im Schlaf funktioniert der Geruchs­sinn nicht.

Für den Einbau des Rauch­melders ist in Bayern der Eigen­tümer ver­antwortlich – für die Betriebs­bereitschaft jedoch der Mieter. Die An­schaffung und In­stallation von Rauch­meldern gilt als Modernisierung und darf auch ohne Er­wähnung im Miet­vertrag auf die Betriebs­kosten umgelegt werden.

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